Vertrags- und Einstellbedingungen

Für die provisorische Parkeinrichtungen der Parker Louis GbR

P1, P2, P5, P7 und P9

 

 

Anlässlich des Konzertes „Die Toten Hosen“ hat die Parker Louis GbR für den 29.08.2026 provisorische Parkplätze für die Konzertbesucher in Dresden eingerichtet.

 

Für die Benutzung der Parkeinrichtungen gelten nachstehende Vertrags- und Einstellbedingungen:


I.     Vertragsparteien, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

  1. Durch Kauf eines Parktickets (Parkberechtigung) wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber dieser Parkeinrichtungen, der Parker Louis GbR (Betreiber), und dem Fahrzeugführer (Nutzer) des abgestellten Fahrzeuges geschlossen, welches das zeitlich begrenzte Abstellen des Fahrzeugs gegen Bezahlung eines Parkentgeltes gestattet.
  2. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeugs sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Ein Bewachungs- und Verwahrungsvertrag nach § 688 ff BGB wird demnach nicht begründet. Die Benutzung der Parkeinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr aller Fahrzeuginsassen.
  3. Im Übrigen weisen wir gem. § 36 VSBG, darauf hin, dass der Betreiber nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  4. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein.
  5. Auf dem Parkplatz P2 (Flughafenstr. 100) gilt zusätzlich die Flughafenbenutzungsordnung.

 

II.    Parkentgelt, Bezahlung

  1. Das Parkentgelt ist im Voraus zu entrichten. Hierzu muss der Nutzer vor Einfahrt auf das jeweilige Parkplatzgelände eine Parkberechtigung (Parkticket) im Online-Vorverkauf erwerben. Der Verkauf der Parktickets erfolgt ausschließlich über das Online-Verkaufsportal CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (Eventim.de). Bezüglich des Vorverkaufs gelten die AGB der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA, die auf deren Webseite einzusehen sind.
  2. Dem Nutzer wird nach dem Kauf eine PDF-Datei per E-Mail zugesendet, er ist verpflichtet diese Datei auszudrucken und den Ausdruck mit sich zu führen. Der Ausdruck - auf dem sich ein QR-Code befindet - ist vor Einfahrt auf das jeweilige Parkplatzgelände auf dem Armaturenbrett für das Kontrollpersonal gut sichtbar auszulegen. Anhand des QR-Codes wird das Kontrollpersonal an der Einfahrt des Parkplatzgeländes die Gültigkeit des Parktickets prüfen.
  3. Ohne dem auf Papier ausgedrucktem Parkticket und bei der Feststellung per QR-Code, dass das vorgelegte Ticket nicht gültig ist, hat der Nutzer keinen Anspruch auf Nutzung des Parkplatzes und den Kontrollbereich an der Einfahrt, unter Mitnahme seines Fahrzeuges, unverzüglich zu verlassen.
  4. Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 3, 4a, und 4b StVO sind auf diesem Privatgrundstück nicht gültig und entbinden den jeweiligen Nutzer nicht von der Pflicht, das Parkentgelt zu bezahlen.


III.   Zeitraum und Ablauf der Parkberechtigung

  1. Die Parkberechtigung (bezahlter Parkzeit) gilt nur für den Tag für den das Parkticket gebucht und erworben wurde, so wie es auf dem Parkticket aufgedruckt ist.
  2. Nach Ablauf der Parkberechtigung hat der Nutzer unverzüglich sein Fahrzeug von der jeweiligen Parkeinrichtung zu entfernen. Der Betreiber behält sich vor, Fahrzeuge, die sich noch am Folgetag auf dem Parkplatzgelände befinden, auf Kosten des Nutzers entfernen (Abschleppen) zu lassen.

 

IV.  Bodenbeschaffenheit und Witterung

  1. Bei diesen provisorischen Parkeinrichtungen, die ausschließlich für die oben genannte Konzertveranstaltung erschlossen wurden und dem Charakter der Konzertveranstaltung und deren Zielgruppe entsprechen, handelt es sich um unbefestigte Wiesenflächen. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen können ggf. erhebliche Störungen oder Unannehmlichkeiten entstehen (z.B. Schlammbildung bei starkem Regen, Staubbildung bei starker Hitze/Trockenheit), die geeignet sind, die Nutzbarkeit der jeweiligen Parkeinrichtung stark einzuschränken. Dem Nutzer ist dieses bewusst und er erwirbt das Parkticket insofern auf eigenes Risiko.
  2. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch die hier genannte Unbill eintreten.
  3. Die hier genannten Störungen begründen auch keinen Minderungsanspruch bzgl. des Parkentgelts.
  4. Sollte eine Parkeinrichtung, aufgrund von äußeren Umständen, wie oben beschrieben, die der Betreiber nicht zu vertreten hat, am Veranstaltungstag gänzlich nicht nutzbar sein, besteht kein Rückerstattungsanspruch.
  5. Sollte eine gebuchte Parkeinrichtung aufgrund von Witterungseinflüssen, behördlichen Anordnungen, Sicherheitsgründen oder sonstigen vom Betreiber nicht zu vertretenden Umständen ganz oder teilweise nicht nutzbar sein, ist der Betreiber berechtigt, den Nutzer auf eine andere, möglichst nahegelegene Parkeinrichtung umzubuchen. Ein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Parkplatzes oder Stellplatzes besteht nicht.

 

V.    Konzertausfall oder Abbruch

  1. Wenn das oben genannte Konzert ausfällt oder verlegt wird gelten die Regelungen der Eventim.de für Rückerstattung oder Ticketgültigkeit für Nachholtermine.
  2. Bei einer Konzertabsage am Tag der Veranstaltung oder bei einem Konzertabbruch, besteht nur dann ein Rückerstattungsanspruch, wenn das Fahrzeug des Nutzers noch nicht auf dem Parkplatz abgestellt wurde.

 

VI.  Sonstige Benutzungsbedingungen, Benutzungsverbote

  1. Das Parken ist nur für amtlich zugelassene, versicherte und betriebsbereite Fahrzeuge bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht und einer maximalen Gesamtlänge von 5m gestattet.
  2. Das Parken ist nicht für Anhänger zugelassen.
  3. Das Parken ist nicht für Wohnmobile, Wohnanhänger oder Camper zugelassen. Als Wohnmobile werden seitens des Betreibers Fahrzeuge definiert, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit und Ausstattung zur Übernachtung der Insassen vorgesehen und geeignet sind.
  4. Die Übernachtung ist auf dem Parkplatzgelände verboten.
  5. Die Nutzer sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge nach Konzertende unverzüglich aufzusuchen und zügig abzufahren.
  6. Es ist untersagt, sich unnötig auf dem Parkplatz aufzuhalten und insbesondere Partys zu feiern oder laute Musik abzuspielen
  7. Es darf maximal mit Schritttempo gefahren werden
  8. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  9. Im Übrigen gelten bezüglich der Rücksichtnahme und Vorfahrtsregelungen die Vorschriften der StVo.
  10. In den Parkeinrichtungen ist verboten (Benutzungsverbote):
  • das unnötige Befahren mit Autos, Motorrädern und anderen Fortbewegungsmitteln jeglicher Art;
  • der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Fahrzeug und gültigen Parkticket oder Parkberechtigungsnachweis;
  • das Campieren jeglicher Art;
  • das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
  • die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
  • die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen;
  • das Betanken des Fahrzeugs;
  • das Abstellen sowie die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
  • der Aufenthalt in den Parkeinrichtungen oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
  • die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtungen gefährdenden Schäden; die Einstellung polizeilich nicht zugelassenes oder nicht betriebsbereites Fahrzeug;
  • das unberechtigte Abstellen von Fahrzeug außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf mehreren Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.

 

VII. Abschleppen, Hausverbot

  1. Der Betreiber behält sich darüber hinaus vor, Fahrzeuge, deren Nutzer gegen die hier beschriebenen Bestimmungen verstoßen, insbesondere unberechtigt abgestellte Fahrzeuge, auf Kosten des Nutzers entfernen (Abschleppen) zu lassen. Dieses liegt im Ermessen des Betreibers.
  2. Der Betreiber behält sich vor, Benutzern der Parkeinrichtungen sowie anderen Personen, welche die vorgenannten Vertrags- und Einstellbedingungen nicht beachten, ein Hausverbot auszusprechen.

 

VIII.   Haftung des Nutzers

Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen dem Betreiber oder Dritten schuldhaft zugeführten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtungen hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtungen.

 

Parker Louis GbR - Parkraumbewirtschaftung

Königsbrücker Straße 6b, 01099 Dresden